|
Chancen für einen alternativen
Bau und Betrieb von Nebenstrecken nach BOStrab
|
1. Vorbemerkungen
In Deutschland gibt
es für den Bau und Betrieb von Schienenbahnen zwei gesetzliche Regelungen,
-
die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) für
Eisenbahnen und
-
die Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen
(BOStrab)
[1].
Die EBO gilt für
das international vernetzte System Eisenbahn, während der Anwendungsbereich
der BOStrab in lokal eingebundenen Schienennetzen mit unterschiedlicher
Historie und Charakteristika unter Berücksichtigung des Straßenverkehrs
liegt.
Da die BOStrab einige
Punkte einfacher regelt als die EBO, werden in der Anwendung der BOStrab
Chancen für den Bau und Betrieb von Nebenbahnen gesehen. Welche Unterschiede
bei den beiden Regelungen bestehen und wie eine Anwendung der BOStrab aussehen
könnte, wird nachfolgend in wesentlichen Punkten skizziert.
2.
Grundlagen zur Anwendung der BOStrab Zum
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2.1 Rechtliche Grundlagen
Die Anwendung der Straßenbahn-
Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) ist durch das Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) geregelt. Regelungen dazu sind in den §§ 4(1) und 4(2)
ebenda aufgeführt. Eine detaillierte Liste von Anwendungsmöglichkeiten
fehlt, grundsätzlich können aber folgende Anwendungsfälle
für die BOStrab angenommen werden:
-
Mitnutzung des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen
-
Bahnen mit besonderem Bahnkörper, die überwiegend
der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dienen
Die Zuordnung nach PBefG
erfordert die Zustimmung der zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde
Bahn (TAB). Bahnen im oben genannten Sinne sind z.B. immer die Verlängerung
einer bestehenden BOStrab-Strecke, aber auch die Verlängerung einer
bestehenden EBO-Strecke auf strassenbündigem oder besonderem Bahnkörper.
Der Güterverkehr
wird weder im PBefG noch in der BOStrab explizit genannt, er wird aber
auch nicht ausgeschlossen.
Die wesentlichen Ausführungen,
auch in Abgrenzung zur den Eisenbahnen zeigt Abbildung 1.
Abbildung
1: Abgrenzung von Eisenbahnen und sonstigen Schienenbahnen in Deutschland
Welche Regelungen für
welche Bahnen gelten und wer Aufsichtsbehörde ist, ist in Abbildung
2 dargestellt.
Abbildung
2: Regelungen und Aufsichtsbehörden für Bahnen
2.2 Historische Hintergründe
Zum Verständnis
der heutigen Situation ist es wichtig die historischen Hintergründe
für die Bahnen in Deutschland zu kennen. Daraus erklären sich
viele Regelungen, auch für technische Details.
-
Zur EBO: Die Eisenbahnen entstanden als Verbindung
der Städte und Regionen untereinander. Schnelle Züge im Personenverkehr
und schwere Züge im Güterverkehr verkehren auf denselben Gleisen.
International wird eine bedingte Kompatibilität der Eisenbahn vom
„Nordkap bis Sizilien“ angestrebt, die durch das Regelwerk der UIC (Union
Internationale des Chemins de Fer) vorgegeben wird. Dies wird noch durch
die neue EU-Verordnung zur Interoperabilität unterstrichen [2].
Eisenbahnen hatten immer einen besonderen Bahnkörper und die Zugfolge
wird im Raumabstand durch Signale geregelt. Triebfahrzeugführer fahren
im Regelfall ausschließlich auf Signal.
-
Zur BOStrab: In den Städten wurde aus der
Pferdetram die Straßenbahn entwickelt, die in den folgenden hundert
Jahren schließlich zur Stadtbahn wurde. Die Triebfahrzeugführer
können auf Sicht [3]
fahren und sind dann für den Fahrweg selbst verantwortlich. Dies gilt
jedoch nicht in Tunneln und auf eingleisigen Strecken. Stadtschnellbahnen,
wie U-Bahnen waren historisch eine lokale Angelegenheit (z.B. Berlin, Hamburg)
und waren dort individuell zu regeln. Teilweise entstanden sie aus Straßenbahnen
heraus (z.B. Frankfurt, Hannover) und sind deshalb - im Gegensatz zu England
- in Deutschland der BOStrab zugeordnet.
-
Zu Kleinbahnen: Als kostengünstige Alternative
zur Eisenbahn entstanden Ende des 19. Jahrhunderts auch die Kleinbahnen
und Überlandstraßenbahnen als eisenbahnähnlicher Verkehr
mit einfachen und damit auch billigen Fahrzeugen und vereinfachter Infrastruktur.
Eisenbahnzüge fuhren umgekehrt, wie Straßenbahnen durch die
Städte und Ortschaften, wo der fehlende Platz dazu zwang. Die Konzessionierung
erfolgte z.B. nach dem Preussischen Kleinbahngesetz von 1892. Diese Kleinbahnen
wurden später meist als „Straßenbahnen“ nach BOStrab umkonzessioniert
(z.B. Taunusbahnen Frankfurt) oder als Eisenbahnen mit „Straßenbahncharakter“
nach den Landeseisenbahngesetzen weiterbetrieben (z.B. Oberrheinische Eisenbahngesellschaft
Mannheim oder Albtalbahn in Karlsruhe-Rüppurr). Bei den Kleinbahnen
wurden die Vorzüge der Systeme Eisenbahn und Straßenbahn optimal
vereint. Heute gibt es dieses Regelwerk nicht mehr.
3.
Grundregeln und Ausnahmen bei EBO und BOStrab Zum
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In den jeweiligen §2
sind die „Allgemeinen Anforderungen“ nach EBO bzw. die „Grundregeln“ nach
BOStrab geregelt. Die Formulierungen sind nahezu identisch und fordern
für Bahn- bzw. Betriebsanlagen und Fahrzeuge die Anwendung der jeweiligen
Verordnung bzw. die Anwendung der Regeln der Technik. In der EBO wird zu
den Anforderungen auch formuliert: „Von den anerkannten Regeln der Technik
darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit
wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist“. Die BOStrab enthält
die Formulierung „...kann abgewichen werden, wenn mindestens
die gleiche Sicherheit gewährleistet ist“.
Die Abwicklung von Ausnahmen
ist bei EBO und BOStrab fast identisch formuliert. Trotzdem werden die
Ausnahmen im Geltungsbereich der EBO wesentlich rigider behandelt als im
BOStrab Bereich. Eine Kompatibilität zwischen BOStrab-Netzen ist auch
wegen fehlender Verknüpfung nicht geboten, während die EBO-Bahnen
die Kompatibilität wahren müssen. Durch Ausnahmeregelungen könnten
Chancen in der EBO - insbesondere in Teilnetzen mit geringer Verflechtung
mit den übrigen Bahnen - besser genutzt werden.
Die EBO regelt in §3
wer von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung
besonderer Verhältnisse eine Ausnahme zulassen kann. Nach §6
BOStrab kann die Technische Aufsichtsbehörde von den Vorschriften
der BOStrab in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
Antragsteller Ausnahmen genehmigen
4.1 Allgemeine Vorgaben zu Entwurfsparametern
Bei Neubaustrecken nach
BOStrab gibt es keine festgelegten Entwurfsparameter. Eine Umsetzung auf
vorhandene Bahnstrecken bringt jedoch wenig, da das Trassee vorhandener
Bahnstrecken in aller Regel unverändert bleibt. Sofern von der vorhandenen
Trasse abgewichen wird, zum Beispiel zur Neuerschließung von Ortslagen,
so ist dies mit individuellen Entwurfsparametern wie Radien und Längsneigungen
sowie dem entsprechenden Fahrzeugeinsatz allerdings möglich. Dies
ist sowohl in Linkenheim bei Karlsruhe realisiert, wie auch auf der Lossetalbahn
(Kassel). In Kassel ist es allerdings so geregelt, dass die Altstrecke
nach EBO weiterbetrieben wird, aber Bau und Betrieb der Neubaustrecken
nach BOStrab erfolgt.
Gemäß BOStrab
§15 (5) sollen für Zweirichtungsverkehr nicht eingleisig sein.
Die EBO hat hier keine Einschränkung.
| |
EBO |
|
BOStrab |
|
Auswirkungen bei
Anwendung BOStrab-Werte für Regionale Strecken |
| Längsneigungen |
§7 |
12,4 %o/ 40 %o * |
- |
keine Vorgabe (sinnvoll:
40 - 60 %o, maximal 90 - 100 %o) |
nur bei Neubaustrecken |
| Achslasten |
§8 |
18/ 16 to bzw. 20/
18 to * Auslegung Bauwerke 25 to |
- |
keine Vorgabe (Regelwerte
8-11 to) |
nur bei Neubaustrecken |
| Radien |
§6 |
300/ 180 m * |
- |
keine Vorgabe (fahrzeug-
und geschwindigkeitsabhängig) |
nur bei Neubaustrecken |
| Gleisabstand Strecke |
§ 10 (1) §
10 (2) |
4,00 m bei Neubauten
bzw. 3,80 m Stadtschnellbahnen ² |
- |
keine Vorgabe |
nur bei Neubaustrecken
bzw. Ergänzung 2. Gleis |
| Gleisabstand Bahnhof |
§ 10 (3) |
4,00 m bzw. 4,50 m
in Bahnhöfen ² |
- |
keine Vorgabe |
- |
| Bahnsteighöhen |
§ 13 |
0,76 * mit Minimalwert
von 0,38 m bzw. Maximalwert von 0,96 m |
§31 (8) |
keine Vorgabe |
Optimierung auf Fahrzeugeinsatz
möglich |
| Bahnsteigbreiten |
§ 13 |
keine Vorgaben |
§ 31 |
Mindestens 2,0 m nutzbare
Breite |
- |
| |
|
* Sollwerte bei Neubauten |
|
|
|
| |
|
² Vorgabewert |
|
|
|
Tabelle
1: Gegenüberstellung ausgewählter Entwurfsparameter
Das freizuhaltende lichte
Maß kann nach BOStrab deutlich geringer ausfallen, auch bei Annahme
der Fahrzeugbreiten nach Anlage 8 EBO. in Tabelle 2 sind die Maße
vergleichend gegenübergestellt. Das Lichte Maß in der Gesamtbreite
nach BOStrab wäre dann um 1,61 m geringer als bei Berechnung nach
EBO.
| |
EBO |
EBO Stadtschnellbahnen |
BOStrab Fahrzeugbreite 2,65 m |
BOStrab Fahrzeugbreite 3,00 m |
BOStrab mit Bezugsprofil G2 nach EBO Anlage 8 |
| Regellichtraum |
2.500 mm
(nach Anlage 1, Bild 1) |
2.400 mm
(nach Anlage 1, Bild 1) |
|
|
|
| Halbe Fahrzeugbreite |
|
|
1.325 mm |
1.500 mm |
1.645 mm |
| Wackelraum |
|
|
150 mm |
150 mm |
150 mm |
| Sicherheitsraum |
800 mm |
800 mm |
700 mm |
700 mm |
700 mm |
| Freizuhaltendes lichtes Maß |
3.300 mm |
3.200 mm |
2.175 mm |
2.350 mm |
2.495 mm |
Tabelle
2: Berechnung des erforderlichen Lichten Raumes in der Breite nach EBO
und BOStrab
4.2 Bahnübergänge
Die Behandlung der Bahnübergänge
(BÜ) erfolgt in EBO (§ 11) und BOStrab (§ 20) in unterschiedlicher
Tiefe. Unter Beachtung des Eisenbahnbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) werden
beide Verordnungen weitgehend gleichgestellt.
Bei Einsatz von Fahrzeugen
mit Bremsvermögen nach BOStrab sowie optimaler Beschleunigung können
durch den bahnübergangsbedingte Langsamfahrstellen besser betrieblich
integriert und damit der Sicherungsaufwand nach § 11 EBO minimiert
werden. Gleichzeitig können die Anrückwege bei gleicher Übersicht
verkürzt werden. Der Lösungansatz für BÜ ist eher in
der Fahrzeugtechnik und weniger in der Betriebsordnung zu suchen. Die Anhebung
der Sicherheit durch Einsatz von Fahrzeugen mit Bremsvermögen nach
BOStrab hat der Betrieb mit RegioSprinter auf der Dürener Kreisbahn
gezeigt [4].
4.3 Betrieb und Sicherungstechnik
Die BOStrab ermöglicht
grundsätzlich das Fahren auf Sicht, während die EBO grundsätzlich
vom Fahren im Raumabstand ausgeht. Eine bisherige Eisenbahnstrecke ist
im Sinne der BOStrab als unabhängige Bahn zu sehen. Ein Fahren auf
Sicht ist dort aber nicht ohne weiteres möglich. Sofern nicht auf
Sicht gefahren wird ist nach § 49 BOStrab auf Zugsicherung zu fahren.
Die Anwendung der BOStrab ermöglicht per se keinen Verzicht auf Zugsicherungsanlagen
unter den gegebenen betrieblichen Randbedingungen.
Eingleisige Strecken
unabhängiger Bahnen sowie Bahnen mit einer Streckenhöchstgeschwindigkeit
über 70 km/h oder im Tunnel sind im Sinne § 22 BOStrab mit Zugsicherungsanlagen
auszurüsten. Sofern nicht mehr auf Sicht gefahren werden kann, sind
die Anforderungen der BOStrab aber nicht geringer als die der EBO. Die
Anwendung der BOStrab anstelle der EBO bringt hier keinen erkennbaren Vorteil
[5].
Betrieblich interessant
ist aber, dass bei der BOStrab im Gegensatz zur EBO keine Unterscheidung
nach Strecke und Bahnhof erfolgt, was auch im angelsächsischen Raum
in dieser Form nicht üblich ist [6]. Hier wären
andere Sicherungskonzepte denkbar, sofern die erforderliche Sicherungstechnik
von der Industrie geliefert würde.
| |
EBO |
|
BOStrab |
|
Auswirkungen bei
Anwendung BOStrab-Werte für Regionale Strecken |
| Bahnbetrieb |
§ 39 |
Fahren im Raumabstand |
§ 49 |
Fahren im Sichtabstand
möglich |
|
| Fahrgeschwindigkeiten |
§ 40 |
umfangreiche Regelungen |
§ 49/ 50 |
Festlegung durch Aufsichtsbehörde
bzw. Betriebsleiter, Fahren auf Sicht bis 70 km/h (einschl.) |
fahrzeugspezifische
Anpassungen einfach möglich |
Tabelle
3: Betriebsführung
BOStrab-Fahrzeuge sind
in der Regel mit bidirektionalen Zugbeeinflussungseinrichtungen ausgestattet,
was die aktive Ansteuerung der Fahrwegelemente durch das Fahrzeug und dabei
den Verzicht auf Fahrdienstpersonal ermöglicht. Die von der DB Netz
AG eingesetzte PZB 90 stellt unter diesen Gesichtspunkt ein Rückschritt
dar und erschwert optimierte Betriebsabläufe auf Nebenstrecken. Ein
System wie die ZUB der Fa. Siemens wäre den heutigen Anforderungen
eines modernen Verkehrsbetriebes angemessener. Die Einführung des
European Train Control System (ETCS) auf Europäischer Ebene hat den
Hochgeschwindigkeitsverkehr als Maßstab und ist aus wirtschaftlicher
und betrieblicher Sicht auf Nebenstrecken kaum einsetzbar.
Überlegenswert wäre
aber, Bahnhöfe als Sichtfahrbereiche auszuweisen. Dies erfordert aber
eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall (Beispiel: Albtalbahnhof
Karlsruhe (nach EBO) im Übergangsbereich zur BOStrab).
5.1 Allgemeines
Die BOStrab ermöglicht
einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei Fahrzeugen. Dies ist historisch
durch die unterschiedlichen Netzcharakteristika bei Straßen- und
Stadtbahnen begründet. Wirtschaftlicher Druck führt aber auch
bei BOStrab-Fahrzeugen zu einer zunehmenden Standardisierung der Fahrzeugparameter.
Durch das LNT-Gutachten
[7] sind die Rahmenbedingungen für einen Einsatz
von Stadtbahnwagen auf Eisenbahnstrecken geregelt. In Karlsruhe, Saarbrücken
und Kassel ist dies mittlerweile Realität. Aber auch der umgekehrte
Weg funktioniert: Fahrzeuge nach EBO bzw. mit EBO-Charakter haben oder
werden die BOStrab-Zulassung erhalten (VT 643.2 in Aachen bzw. Regiosprinter
in Zwickau oder die Triebwagen Harzer Schmalspurbahn). Sie halten die erforderlichen
Bremswerte zur Nutzung straßenbündiger Bahn nach Anlage 2 BOStrab
einhalten.
Die Anforderungen nach
§ 18 und 22 EBO zu Fahrzeugen gehen oft weit über die Erfordernisse
einer regionalen Strecke hinaus und sind noch vom Einsatz (dampf-) lokbespannter
Züge geprägt. Auf regionalen Strecken ist der Güterverkehr
heute leider die Ausnahme geworden. Der Güterverkehr kann daher nicht
mehr der Maßstab des Streckenausbaus sein. Im Schienenpersonenverkehr
sind mittlerweile moderne Triebwagen die Regel.
| |
EBO |
|
BOStrab |
|
Auswirkungen bei
Anwendung BOStrab-Werte für Regionale Strecken |
| Rahmensteifigkeit |
- |
keine Vorgabe: Berücksichtigung
unterschiedliche Fahrzeugarten (1500 kN nach UIC) |
- |
keine Vorgabe, Praxis:
200 - 600 kN |
Begrenzung auf ausgewählte
Fahrzeugtypen |
| Fahrzeuge |
§ 18 |
Unterscheidung nach
Regel- und Nebenfahrzeuge mit weitere Unterscheidung |
§ 33 |
Gleichbehandlung aller
Fahrzeuge mit Grundanforderungen an Ausstattung und Ausgestaltung im Personenverkehr |
|
| Fahrzeugmaße |
§ 22 |
Bezugslinien G1 (international)
bzw. G2 (national) |
§ 34 |
nur Vorgabe bei straßenabhängigen
Bahnen |
Anpassung des Lichten
Raumes an die regionalen Erfordernisse möglich |
| Lichtraum |
- |
internationale Kompatibilität
nach UIC |
|
Einschränkung
nur bei Teilnahme am Straßenverkehr |
|
Tabelle
4: Ausgewählte Vorgaben zu Fahrzeugen
5.2 Bremsvermögen
Die Bremstechnische
Auslegung von EBO-Fahrzeuge erfolgt heute noch immer nach § 35 EBO
so, dass auf Nebenbahnen die größten Bremswege 700 m und auf
Hauptbahnen 1.000 m betragen, bedingt durch die damit vorgegebenen Abstände
zwischen Vor- und Hauptsignal. Auch die Sicherungstechnik ist auf diese
Bremswerte ausgelegt. Dies ergibt Verzögerungswerte von nur 0,3 bis
0,5 m/s². Für BOStrab-Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, beträgt der maximale Wert als Gefahrenbremse nach Anlage
2, BOStrab, bis 2,73 m/s² für die Gefahrenbremse bzw. bis 1,09
m/s² für die Betriebsbremse.
Die Abbildung 3 zeigt,
wie unterschiedlich sich die Bremswege bei EBO-Fahrzeugen und Fahrzeugen
nach BOStrab darstellen. Als Referenzfahrzeug EBO wurde der ET 480 der
Berliner S-Bahn ausgewählt. Daraus ergibt sich bei 60 km/h beim ET
480 gegenüber einem BOStrab-Fahrzeug ein um den Faktor 1,3 längerer
Bremsweg, bei der Gefahrenbremsung sogar um den Faktor 3,1.
Bremswerte nach BOStrab
führen insbesondere bis zum Geschwindigkeitsbereich bis 60 bzw. 70
km/h zu deutlich geringeren Bremswegen, was entweder eine Verkürzung
der Sichtlänge ermöglicht oder die Gefahrenerkennung verbessert
(z. B. höhere Anrückgeschwindigkeit bei unveränderten Sichtverhältnissen)
Abbildung
3: Vergleich der Bremswege nach BOStrab bzw. EBO (Beispiel ET 480 S-Bahn
Berlin)
6.
Beispiele für Einsatz BOStrab auf regionalen Schienenstrecken
Zum
Seitenanfang
6.1 Aartalbahn Wiesbaden-Kohlheck
- Bad Schwalbach (Vorplanung)
Die Strecke ist heute
als Eisenbahn nach EBO konzessioniert, der Betrieb existiert als Touristenbahn
im Gelegenheitsverkehr. Im Rahmen eines derzeit leider aus politischen
Gründen gestoppten Vorhabens war ein Ausbau als Stadtbahn nach BOStrab
ohne Änderung der Konzession nach EBO vorgesehen. Dieses Ausbaukonzept
enthielt u.a.
-
Optimierung Durchrutschwege und Anrückzeiten gemäß
Anlage 2 BOStrab
-
EBO-kompatible Bahnsteiganlagen (Gleisabstände),
ausfahrbare Trittstufen am Fahrzeug
-
Fahren auf Zugsicherung und Technische Sicherung aller
Bahnübergänge (schlechte Sichtverhältnisse auf der Strecke)
-
Einsatz Zugbeeinflussung (ZUB, kompatibel mit Straßenbahn
Mainz!)
-
Bemessung Lichtraum und Bauwerke auf Stadtbahnfahrzeug
(aber: abschnittsweise Berücksichtigung Museumsbahn- und Baufahrzeuge
nach EBO)
Schaffung besonderer
betrieblicher Regelungen für Museumsbahn bzw. Nachrüstung deren
Fahrzeugen mit ZUB
6.2 Pforzheim - Bad Wildbad - Bad
Wildbad Kurpark (Teilinbetriebnahme 2002)
Die Kursbuchstrecke
775 wurde bisher von der DB AG nach EBO als bundeseigene Eisenbahn betrieben.
Künftig erfolgt der Betrieb nach EBO als Landeseisenbahn durch die
Albtal-Verkehrsgesellschaft (AVG) bis Bad Wildbad Bf, alle Haltepunkte
und Bahnhöfe werden nach EBO umgebaut. Zur besseren Feinerschließung
am Streckenende erfolgt eine Verlängerung als Bahn auf besonderem
Bahnkörper nach BOStrab bis Bad Wildbad Kurpark und Fahren auf Sicht
in diesem Abschnitt. Diese technische und betriebliche Lösung kann
nur deswegen realisiert werden, weil hier Zweisystem-Stadtbahnwagen eingesetzt
werden, die nach BOStrab
und EBO zugelassen sind. Es kommen die
bekannten Karlsruher Stadtbahnen (ET 450) zum Einsatz.
6.3 Harzer Schmalspurbahnen (HSB)
und Straßenbahn Nordhausen (ab 2004)
Bisher gab es in Nordhausen
räumlich getrennte Anlagen von HSB und Straßenbahn (ca. 150
m) der beiden Meterspurnetze. Vor einigen Monaten ist die gleis- und sicherungstechnische
Verknüpfung der beiden Netze (BOStrab und ESBO [8])
erfolgt. Aus dem Nordhäuser Straßenbahnnetz fahren künftig
über diese Verbindung niederflurige Hybridfahrzeuge („Combino“) auf
das Netz der HSB. Die Zulassung der BOStrab-Fahrzeugen erfolgt für
den Mischbetrieb mit ESBO-Fahrzeugen. Im Gegenzug erfolgt die Zulassung
von ESBO-Fahrzeugen für den BOStrab-Bereich.
6.4 Weitere Beispiele für Nebenstrecken
mit Anwendung Betrieb nach BOStrab
In Deutschland wurden
auf einer eine Reihe von nichtbundeseigenen Bahnen, die nach EBO konzessioniert
sind, Elemente aus der BOStrab integriert und damit der Bau und Betrieb
wirtschaftlich optimiert. Die eingesetzten Fahrzeuge sind Stadt- und Straßenbahn
mit EBO-Zulassung, auf den genannten Strecken findet aber auch Güterverkehr
statt:
-
die Bahnen im Köln/ Bonner Raum
-
die Albtalbahn und Kraichtalbahn Karlsruhe
-
Kraichgaubahn Karlsruhe - Heilbronn
-
3. Gleis Karlsruhe-Grötzingen - Söllingen
parallel zur KBS 770
-
Baunatal- und Lossetalbahn Kassel
Die Zweisystem-Stadtbahnen
in Saarbrücken und zu großen Teilen in Karlsruhe nutzen die
Strecken von DB Netz und sind daher weitgehend nach DB-Richtlinien realisiert.
Interessant ist auch der Ansatz, EBO-Fahrzeuge nach BOStrab auszurüsten
und damit Streckenverlängerung im Standard der BOStrab zu realisieren.
Dazu gehören die Beispiel in Zwickau (RegioSprinter der Vogtlandbahn)
und künftig in Aachen (VT 643.2 der DB Regio AG). Beide Vorhaben wären
unter auschließliche Anwendung der EBO wirtschaftlich nicht realisierungsfähig
gewesen.
7.
Diskriminierungsfreier Zugang Zum
Seitenanfang
Eine Abweichung von
den in der EBO genannten Parametern wird oft mit dem Argument einer Sicherung
des diskriminierungsfreien Zuganges für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen
begründet. Aber gerade die soeben in Betrieb genommene Neubaustrecke
Köln - Rhein/ Main wird mit ihrem Sicherungssystem und ihren Längsneigungen
diesen Anforderungen eines diskriminierungsfreien Zugangs nicht gerecht.
Dies ist aus gutem Grund der Fall, um verkehrliche und wirtschaftliche
Ziele optimal umzusetzen. Daher ist es im Gegenzug auch nur recht und billig,
wenn auch auf regionalen Nebenstrecken andere Parameter angesetzt werden,
als die von der EBO vorgegebenen Regelwerte. Die Senkung von Infrastrukturkosten
durch Anwendung der Elemente aus der BOStrab trägt auch zur Verbesserung
des intermodalen Wettbewerbes zwischen Schiene und Straße bei. Beschränkungen
in der Infrastruktur und beim Fahrzeugeinsatz müssen zulässig
sein, wenn insgesamt die Kostensituation des Schienenverkehrs damit verbessert
wird. Bei Ansatz üblicher Parameter nach BOStrab ist keine Diskriminierung
nach §3 (1) Pkt. 3 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)
zu erwarten [9].
8.
Zusammenfassung und Empfehlung Zum
Seitenanfang
Die EBO und die BOStrab
unterscheiden sich wesentlich in ihrer Philosophie. Die Anwendung der BOStrab
anstelle der EBO bringt Vorteile im Detail. Viele Elemente der BOStrab
ließen sich unter Anwendung §2 EBO dort ebenfalls umsetzen.
Dabei könnte die BOStrab als „anerkannte Regeln der Technik“ angewendet
werden, ohne den Rechtscharakter der EBO-Strecke zu verändern. Sinnhafte
Voraussetzungen für einen Betrieb nach BOStrab ist ein Fahrzeugeinsatz
mit Bremsverzögerung nach Anlage 2 BOStrab. Der Einsatz von überwiegend
EBO-Fahrzeugen auf Strecken, die nach BOStrab ausgebaut sind, bringt kaum
Nutzen. Fahrzeugtechnisch ist eine Begrenzung der Ausbaugeschwindigkeit
auf den Bereich 70 - 100 km/h sinnvoll. Damit könnten Durchrutschwege
(Schutzstrecke) und Anrückzeiten gemäß Anlage 2 BOStrab
optimiert werden.
Die Auswahl von BOStrab-geeigneten
Fahrzeugen und der damit verbundene Infrastrukturausbau soll marktkonform
sein, so dass nicht jede Einzelstrecke ihre eigene Baureihe erfordert.
| EBO |
BOStrab |
| Abstimmung der baulichen und betrieblichen Belange auf
die Gesamtheit der Fahrzeuge und des Netzes |
Abstimmung der baulichen und betrieblichen Belange auf
Fahrzeuggruppe oder Einzelfahrzeuge und der lokalen Besonderheiten |
| Þ Optimierung
der Fahrzeuge wirkt sich nur bedingt auf Fahrweg und Betrieb aus |
Þ Optimales
Zusammenspiel zwischen Fahrzeug und Fahrweg möglich |
Tabelle
5: Zusammenspiel Fahrzeug - Fahrweg
Empfehlungen
zur Minimierung des Aufwandes in der Infrastruktur könnten z. B. sein:
-
Reduzierung der Gleisabstände bei Neubau eines
2. Gleises auf 3,50 m
-
Begrenzung der Durchfahrtshöhe unter Bauwerken
(nicht § 9 EBO, sondern fahrzeugabhängig, insbesondere bei Elektrifizierung)
-
Begrenzung Seitenraum auf 2,50 m (bei Fahrzeugbreite
3,00 m) statt 3,30 nach EBO und Verzicht auf Erweiterter Regellichtraum
(ERL)
-
Reduzierung Achslasten (fahrzeugabhängig) statisch
und dynamisch, insbesondere bei anstehenden Instandhaltungsinvestitionen
-
Optimierung und Anpassung von Durchrutschwegen, Reisendensicherungen
und Sicherung an Bahnübergängen an das Bremsvermögen der
eingesetzten (BOStrab-) Fahrzeuge [10].
-
Alle Strecken mit Einsatz von (neuen) Triebwagen werden
als „Stadtschnellbahnen“ im Sinne der EBO behandelt. Für „Stadtschnellbahnen“
gab es auch mit der DS 800 03 im DB-Konzern ein eigenes, Kosten sparendes
Regelwerk [11].
Um auch in der Praxis
wirtschaftliche und kundengerechte Lösungen auf Nebenstrecken umzusetzen
zu können, ist ein Regelwerk in Ergänzung zur EBO erforderlich,
das mögliche Vereinfachungen oder andere Konzepte beschreibt. Die
DS 800 03 könnte ein Vorbild in der Strukturierung sein. Damit würde
die Arbeit von Eisenbahnverkehrs- und -infrastrukturunternehmen, von Aufsichtsbehörden
sowie von Industrie und Planern auf eine verlässliche Grundlage gestellt.
Diese Vorgehensweise wäre auf lange Sicht hilfreicher, als eine zwanghafte
Anwendung der BOStrab auf Eisenbahnstrecken, die eine Reihe von Fragen
offen ließe.
In weiteren Schritten
ist eine Überarbeitung der EBO ist sinnvoll, um darin deutlicher darzustellen,
dass es auch noch eine Welt außerhalb des ICE- und Güterganzzugsverkehrs
gibt. Eine neue Kategorisierung von Strecken innerhalb der EBO mit Darstellung
geeigneter Ausbaustandards, die über die unternehmensinterne Streckenkategorisierung
der DB Netz AG mit ihrem Netz 21 hinausgeht und auch die Belange der privaten
Bahnen beschreibt, ist dringend geboten. Von einer neuen Kategorisierung
könnten Nebenstrecken im Personenverkehr genauso profitieren wie auch
der lokale Güterverkehr. Oberstes Ziel muss dabei bleiben, dass der
größte Kundennutzen für Fahrgäste und Verlader bei
geringstem Aufwand öffentlicher Mittel erreicht wird.
9.
Anmerkungen und Quellennachweis Zum
Seitenanfang
| [1] |
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| [2] |
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| [3] |
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| [4] |
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| [5] |
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| [6] |
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| [7] |
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| [8] |
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| [9] |
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| [10] |
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| [11] |
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