Rechtliche Grundlagen für Bau und Betrieb von Bahnen |
In Deutschland gelten je nach
Art einer Schienenbahn unterschiedliche Rechtsvorschriften für
den Bau und Betrieb der Anlagen. Es wird dabei unterschieden nach
"Eisenbahnen" und "sonstigen Schienenbahnen"
(siehe Tabelle 1).Für Eisenbahnen gilt
noch als wesentliches Unterscheidungskriterium, ob eine Bahn als
Bundeseigenes Unternehmen (mehr als 50% der Anteile) nach §2 (6)
AEG oder als nichtbundeseigene Eisenbahn nach §6 AEG einzustufen
ist. Es gelten dann erheblich abweichende Grundsätze. Bei
Budeseigenen Unternehmen übt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) die
Aufsicht aus. Für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen liegt die
Aufsicht bei den Bundesländern in der Person des
Landesbeauftragter für das Bahnwesen (LfB), dessen Funktion im
Einzelfall das EBA übernehmen kann. Die Aufsicht durch das EBA
ist gegenüber dem LfB durch eine deutlich bürokratischer
Haltung geprägt, ohne dass Vorteile hinsichtlich der Sicherheit
erkennbar wären, auch fallen die geforderten Baustandards teurer
aus, als technisch notwendig.
Die Zuordnung von Bau- und Betriebsordnung, Aufsichtsbehörde und Regelwerk ist in Tabelle 2 dargestellt.
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Schienenbahnen |
Eisenbahnen |
Allgemeines
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§1 (1) AEG: Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. |
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sonstige |
Personen- |
§1(1) PBefG: Den
Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltlich oder
geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit
Straßenbahnen, .... |
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Allgemeines
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§ 1 AMbG: Dieses Gesetz gilt für Magnetschwebebahnen. § 2 AMbG: Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann. |
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Tabelle 1:
Rechtsvorschriften für Bau und Betrieb
Tabelle
2: Zuordnung von Bau- und Betriebsordnung,
Aufsichtsbehörde und Regelwerk
Nachteile: teilweise besondere betriebliche Bedingungen, die Zugang Dritter einschränken können
Nachteil: Anwendung auschließlich für Bahnen im Innerorts- und Nachbarschaftsverkehr
Nachteil: nur unter besonderen Randbedingungen für Güterverkehrsgleise einsetzbar
bei eingleisige Strecken und/ oder Vmax >70 km/h beschränken sich die Unterschiede BOStrab/ EBO bei der Infrastruktur im wesentlichen auf Achsslasten und Lichtraum
z.B. vermehrte Anwendung von Vorschriften wie DS 800 03 „S-Bahnen“
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Stand: 26.02.2006 |