Rechtliche Grundlagen für Bau und Betrieb von Bahnen


 

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Übersicht


1    Grundsätzliche Regelungen
2    Anmerkungen zu EBO, BOStrab, BOA
3    Folgerungen für die Anwendung EBO oder BO Strab 
4    Chancen der Kostenreduzierung bei EBO im regionalen Bahnverkehr
5    Hinweise auf Gesetze und Verordnungen (Links)

1    Grundsätzliche Regelungen


In Deutschland gelten je nach Art einer Schienenbahn unterschiedliche Rechtsvorschriften für den Bau und Betrieb der Anlagen. Es wird dabei unterschieden nach "Eisenbahnen" und "sonstigen Schienenbahnen" (siehe Tabelle 1).Für Eisenbahnen gilt noch als wesentliches Unterscheidungskriterium, ob eine Bahn als Bundeseigenes Unternehmen (mehr als 50% der Anteile) nach §2 (6) AEG oder als nichtbundeseigene Eisenbahn nach §6 AEG einzustufen ist. Es gelten dann erheblich abweichende Grundsätze. Bei Budeseigenen Unternehmen übt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) die Aufsicht aus. Für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen liegt die Aufsicht bei den Bundesländern in der Person des Landesbeauftragter für das Bahnwesen (LfB), dessen Funktion im Einzelfall das EBA übernehmen kann. Die Aufsicht durch das EBA ist gegenüber dem LfB durch eine deutlich bürokratischer Haltung geprägt, ohne dass Vorteile hinsichtlich der Sicherheit erkennbar wären, auch fallen die geforderten Baustandards teurer aus, als technisch notwendig.

Die Zuordnung von Bau- und Betriebsordnung, Aufsichtsbehörde und Regelwerk ist in Tabelle 2 dargestellt.

Schienenbahnen

Eisenbahnen

Allgemeines 
Eisenbahngesetz 
(AEG)

§1 (1) AEG: Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

sonstige
Schienenbahnen

Personen-
beförderungsgesetz 
(PBefG)

§1(1) PBefG: Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltlich oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, ....
§ 4 (1) PBefG:Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die
1.den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder 
2.einen besonderen Bahnkörper haben und in die Betriebsweise den unter  Nr. 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen. 
§4 (2) PBefG: Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrund-bahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen ...

Allgemeines 
Magnetschwebe-
bahngesetz 
(AMbG) 

§ 1 AMbG: Dieses Gesetz gilt für Magnetschwebebahnen. 

§ 2 AMbG:  Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs-  oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie  nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann. 

Tabelle 1:    Rechtsvorschriften für Bau und Betrieb
 
 
 
 

Tabelle 2:    Zuordnung von Bau- und Betriebsordnung, Aufsichtsbehörde und Regelwerk
 

2    Anmerkungen zu EBO, BOStrab, BOA

2.1    Zu EBO

2.2    Zu BOStrab

2.3    Zur BOA

3    Folgerungen für die Anwendung EBO oder BO Strab

 4    Chancen der Kostenreduzierung bei EBO im regionalen Bahnverkehr

5    Hinweise auf Gesetze und Verordnungen (Links)


 
 

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Stand: 26.02.2006