Rechtlicher Rahmen für Eisenbahninfrastruktur


 

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Vorbemerkung:

Diese Seite enthält nur einen allerkleinsten Ausschnitt aus dem Komplex der Eisnebahninfrastruktur und ist als Fragment für weitere Überlegungen zu sehen



Definition von Eisenbahninfrastruktur

Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) unterscheidet in §2 nach Unternehmen, die

Die Eisenbahninfrastruktur ist in Absatz (3) beschrieben.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(3) Das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur umfaßt den Bau und die Unterhaltung von Schienenwegen sowie die Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen. Zur Eisenbahninfrastruktur zählen die in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 (ABl. EG Nr. L 278 S. 1) aufgeführten Anlagen. Zur Eisenbahninfrastruktur zählen auch Gebäude, die der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur dienen, Gebäude, in denen sich Verkaufs- und Abfertigungseinrichtungen für den Personen- und Güterverkehr befinden, sowie ortsfeste und bewegliche Verkaufs-,Abfertigungs- und Verladeeinrichtungen, sofern sie jedem Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stehen.



Durch die EU-Richtlinien des zweiten Eisenbahnpaketes (Richtlinien 91/ 440/ EWG und 2001/ 14/ EG) wird eine weitgehende rechnerische und irganisatorische Trennung von vertikal integrierten Eisnebahunternehmen vorgegeben. Im Anhang II zur Richtlinie 2001/ 14/ EG werden die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur erbringenden Leistungen näher spezifiziert.

ANHANG II

Für die Eisenbahnunternehmen zu erbringenden Leistungen

  1. Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:

    1. die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität;

    2. das Recht zur Nutzung zugewiesener Fahrwegkapazität;

    3. die Nutzung von Weichen und Abzweigungen;

    4. die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;

    5. alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.

  2. Der Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen und die entsprechende Erbringung von Leistungen umfasst Folgendes:

    1. Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom, sofern vorhanden;

    2. Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme;

    3. Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen;

    4. Güterterminals;

    5. Rangierbahnhöfe;

    6. Zugbildungseinrichtungen;

    7. Abstellgleise;

    8. Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen.

  3. Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:

    1. Bereitstellung von Fahrstrom;

    2. Vorheizen von Personenzügen;

    3. Bereitstellung von Brennstoffen, Rangierbetrieb sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht werden;

    4. kundenspezifische Verträge über

      • die Überwachung von Gefahrguttransporten,

      • die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.

  4. Die Nebenleistungen können folgendes umfassen:

    1. Zugang zum Telekommunikationsnetz;

    2. Bereitstellung zusätzlicher Informationen;

    3. technische Inspektion des rollenden Materials.



Das Wechselspiel zwischen EVU und EIU ist zwar formal geregelt, vom System her gibt es einige Tücken in der Umsetzung. Die Trennung nach EVU und EIU unterstellt implizit, dass die Netze und das Angebot vorliegen, geht als von statischen Voraussetzungen aus. In der Realisität ist Infrastruktur und Verkehr eine dynamische Einrichtung, die einer ständigen Veränderung unterliegt. Seit Bestehen der Eisenbahnen ist es ein tägliches Wechselspiel zwicchen Infrastruktur, Betrieb und Fahrzeuge. Dieses Prinzip gilt auch für den Straßenverkehr, wenn auch in abgewandelter Form. Das Wechselspiel zwischen EVU und EIU ist in Abbildung 1 dargestellt.




Abbildung 1

Eine wirtschaftliche Optimierung bei Trennung von EVU und EIU ist äußerst schwierig, da zum Beispiel die Betrachtungszeiträume deutlich variieren:

Daraus kann man ableiten, dass ein EVU gar keine Infrastruktur bestellen kann, da die erforderlichen Bestellhorizonte des EVU jenseits des eigenen Betrachtungszeitraumes liegen.

Die Immobilienfrage

Die Anlage von Infrastruktur erfordert auch gewidmete Verkehrsflächen. Eine Sonderform von verkehrflächen sind die gewidmeten Eisenbahnbetriebsflächen. Die Widmung wird erreicht durch eine Planfeststellung nach §18 AEG. In der Vergangenheit gewidmete Flächen werden in den aktuellen Flächennutzungsplänen ausgewiesen und können nur durch ein Entwidmungs- bzw. Stilllegungsverfahren nach §11 AEG aufgehoben werden.

Die Flächenwidmung kann ein zeitlich und finanziell durchaus aufwendiges Vorgehen sein. Eine Anpassung an kurzfristige verkehrsbedurfnisse ist so gut wie ausgeschlossen.

Die Versuchung ist groß Verkehrsflächen statt mit dem Verkehrswert für Verkehrsanlagen mit ca. 20-30 EUR pro m² mit dem aktuellen Verkehrswert von angrenzendem Bauland auszuweisen.



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Stand: 09.06.2004