Barrierefreiheit in der fußläufigen Erschließung


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Übersicht

1. Einführung
2. Grundmaße
3. Lernen aus (schlechten) Beispielen
4. Literatur und Links

1. Einführung [Zum Seitenanfang]

1.1 Behindertengleichstellungsgesetz und Barrierefreiheit

Nach Artikel 2, Abs. 2, des Grundgesetzes „...hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt ...“. Kann daraus ein Anspruch auf Mobilität abgeleitet werden?

Das Behindertengleichstellungsgesetz hat im § 1 des Gesetzes als Ziel formuliert, „...die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen...“.

Sofern es die Absicht des Gesetzgeber war, die Gleichstellung breiter Bevölkerungsgruppen sicherzustellen, so wurde mit der Namensgebung „Behindertengleichstellung“ deutlich zu kurz gesprungen. Zukunftsweisender wäre die Formulierung „Mobilitätsgleichstellung“ gewesen. So bleiben Kinder, Jugendliche, Menschen mit Kinderwagen, Ältere und bewegungseingeschränkte aber auch „nichtautomobile“ Bürger auch weiterhin Verkehrsteilnehmer 2. Klasse. Sie sind geduldet, aber ihre Ansprüche an die Mobilität werden nicht im erforderlichen Maße gewürdigt.

Barrierefreiheit ist im Baubereich allgemein verbunden mit „Stufenfreiheit“, also der Vertikalen. Die horizontalen Bewegungsmöglichkeiten bleiben meist unberücksichtigt, da hier bei einer Umsetzung der Barrierefreiheit ein noch deutlicheres Umdenken erforderlich ist.

Die Barrierefreiheit hat die Köpfe von Ingenieuren und Politikern noch nicht in der richtige Dimension erreicht, sie verharrt weitgehend im Oben und Unten. Die Denke bei allen Beteiligten muss sich aber noch deutlich ändern.

1.2 Barrierefreiheit und Kinder

Wer Barrierefreiheit ernst meint, kann diese nicht nur an einer Bevölkerungsgruppe, hier im allgemeinen den Behinderten Menschen ausrichten. Wer für Kinder, Jugendliche, Menschen mit Kinderwagen, Ältere und bewegungseingeschränkte Bürger plant und baut sichert auch die Mobilität Behinderter.

Deutschland hat seit 2003 das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Dieses Gesetz greift tief in den Planungsprozesse ein, das Wort „Kind“ taucht darin nicht auf.

Wir wundern uns, dass Kinder zu wenig Bewegung haben, gleichzeitig verweigern wir ihnen aber das Recht auf einen angemessenen Mobilitätsraum. Da ist es schon nahe liegend, dass Eltern lieber ihre Kinder mit dem Auto zum Kindergarten bringen als sie zu Fuss zu begleiten. Kindern und Passanten sprechen wir das Recht auf Mobilität ab. Es wird ignoriert, dass Kinder an der Hand ihre Eltern gehen könnten (und sollten), ebenso wie dass es in diesem Land auch ab und an noch Zwillinge geboren werden mit der Erfordernisse deren Mobilität in einem Zwillingskinderwagen sicherzustellen. Nicht unerwähnt bleiben soll die Verpflichtung für Kinder , dass sie bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege zu benutzen (§ 2, Abs. 5 StVO)

Brauchen wir auch noch ein Kindergleichstellungsgesetz? Wir sollten den Bürger nicht noch mehr mit der staatlichen Regulierungswut belasten. Statt eines gewaltigen, neuen Gesetzeswerkes könnte der Gesetzgeber für Behinderte, Kinder und alle anderen oben genannten Bevölkerungsgruppen mehr Mobilität erreichen, wenn der §12 der Straßenverkehrsordnung durch folgenden Absatz ergänzt werden würde: „Das Parken auf Geh- und Radwegen ist verboten“. Das hilft allen Bürgern. Zu dieser weitreichenden, aber effizienten Änderung hat bisher aber allen Politikern und Ingenieuren der Mut gefehlt.















Quelle: EAHV 93



2. Grundmaße [Zum Seitenanfang]

Die erforderlichen Maße für den Verkehrsraum setzen sich zusammen aus Grund- und Toleranzmaß. Für gehende Personen sowie Kinderwagen beträgt das Grundmaß 0,55 m. Für Personen mit Gepäck, Rollstuhlfahrer oder Personen mit Gehhilfen sind 0,80 m erforderlich. Hand-in-Hand gehen mit Kindern erfordert einen Raumbedarf von 1,30 m. Das Toleranzmaß beträgt jeweils beidseits 0,10 m.

Nicht berücksichtigt sind darin Flächen für Einbauten, wie Lampen, Signalmaste, Haltestellen oder Stellflächen für Müllbehälter, Schneelagerflächen sowie Schutzräume zum fließenden Kfz-Verkehr. Die Breitenzuschläge betragen für Poller, Parkuhren, Verkehrsschilder etc. 0,25 m, an Fahrbahnrändern mit bedeutendem Kraftverkehr 0,50 m. Für Lichmaste, Lichtsignalmaste oder Schaltkästen sollte ein Zuschlag von 0,75 m berücksichtigt werden.



Breite

Anwendung

Bemerkung

1,00 m

ohne Begegnung, Befahrbarkeit Rollstuhl

Ausschließliche Eignung als Flucht oder Rettungsweg

1,50 m

Begegnung Fußgänger/ Fußgänger I
Erwachsener mit Kind

Mindestmaß
– ohne Begegnungsmöglichkeit Fußgänger/ Rollstuhl

- Keine barrierefreie Anlage! -

1,75 m

Begegnung Rollstuhlfahrer mit Person

Mindestmaß
– mit Begegnungsmöglichkeit Fußgänger/ Rollstuhl
– mit Begegnungsmöglichkeit Fußgänger/ Kind auf Fahrrad (1)

2,00 m

Begegnung Fußgänger/ Fußgänger II

Standardmaß in Gebieten mit Wohnbebauung

2,50 m

Begegnung Fußgänger/ Fußgänger mit Kind

Sollwert an Schulwegen

3,00 m

Komfortmaß


(1) nach § 2, Abs. 5 StVO, müssen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen , ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen dies. Inklusive Toleranzmaß von 2 x 0,2 m ist hier ein Breitenbedarf von 1 m gegeben.

Der Raumbedarf für überkragende Fahrzeuge bei Senkrechtaufstellung beträgt ca. 0,75 m, aufschlagende PKW-Türen haben bei Parallelaufstellung einen Raumbedarf von bis zu einem Meter.


Quelle: EAHV 93



3. Lernen aus (schlechten) Beispielen [Zum Seitenanfang]

Barrierefreie Anlagen in der Horizontalen erfordern Platz. Bei der Erschließung neuer Baugebiete bedeutet dies einen höheren Bedarf an Verkehrsflächen und damit sinken zwangsweise die Erlöse aus den Grundstücksverkäufen.

Auch nach Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes gibt es noch Bebauungspläne, die die Grundanforderungen an eine zukunftssichere Mobilität auch in Ansätzen vermissen lassen. In manchen Erschließungsgebieten wird die Mobilität einseitig auf eine „Auto“-Mobilität beschränkt, die übrigen Bevölkerung bleibt von der Mobilität ausgeschlossen.

Einige (schlechte) Beispiele sollen die Probleme aufzeigen.



->>> Hier geht's zur kleinen Dokumentation des Problems!!!




4. Literatur und Links [Zum Seitenanfang]

Mobil und Barrierefrei – Seiten der TU Kaiserslautern und des VCD
www.sicherestrassen.de - nützliche Informationen zum Straßenverkehr



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Stand: 04.06.2005