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Ein UL chartern

Nicht jeder hat soviel Geld in der Portokasse, dass er sich ein eigenes Ultraleicht leisten kann. Für viele rentiert sich eine eigene Maschine auch gar nicht. Meist aus zeitlichen Gründen kommt man viel zu selten zum Fliegen und hat man mal Zeit, spielt das Wetter nicht mit. Scheut man sich nicht, die Fixkosten durch die Zahl der Flugstunden zu teilen, so wird mancher sich erstaunt die Augen reiben. Bei angenommenen 10 Flugstunden im Jahr kommt man da schnell auf weit  über hundert Euro und das Ding ist noch nicht mal  betankt worden: Halleniete 700.-, Jahresnachprüfung + kleinere Wartungsarbeiten 200.- , Haftpflicht 350.- Schirmpacken 60.-, Abschreibung ...

Für Wenigflieger - und dazu   zählt für mich alles unter 25 Jahresstunden - rechnet sich ein eigenes UL nicht. Eine Haltergemeinschaft reduziert die Fixkosten erheblich. Da sieht die Sache schon anders aus. Aber die passenden Partner zu finden ist nicht leicht. Warum also nicht chartern. Viele Flugschulen bieten ihre ULs an, die Flugstunde nass (d. h. inklusive Benzin) um die  100 Euro, je nach UL-Typ.

Doch worauf ist bei so einer Nutzung zu achten? Ist es im Prinzip das Gleiche wie ein Auto mieten?

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Frisch gewaschen und gekämmt - Bei einem gecharterten UL darf (muss) man erwarten, dass es topp gepflegt und technisch in Ordnung ist. Trotzdem ist der Pilot verpflichtet sich dessen im Rahmen des Vorflugchecks zu vergewissern.

Vor jeder Nutzung steht ein Chartervertrag - natürlich mit viel Kleingedrucktem. Für die Luftfahrzeugvercharterung kommen die Bestimmungen des Mietrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung. Dem zu Folge ist der Vermieter verpflichtet, das Luftfahrzeug in einem für den Mietzweck tauglichen Zustand zu übergeben. Im Klartext: Das Ultraleicht  muss die erforderlichen Zulassungen besitzen, die erforderlichen Nachprüfungen müssen durchgeführt worden sein, und es dürfen keine Schäden vorliegen, die den Flug beeinträchtigen. Dies ersieht man aus den Unterlagen (z. B. Nachprüfschein, Packnachweis, Verkehrszulassung ...). Der Pilot muss sich  vom einwandfreien Zustand der Maschine selbst ein Bild machen und im Rahmen des ohnehin vorgeschriebenen Vorflugcheck davon überzeugen. Stellt er beispielsweise fest, dass im Vorratsgefäß für die Schmierung der Wasserpumpe kaum noch Öl ist, so kann er sich nicht darauf berufen, dass der Vercharterer bei einem Schaden allein die Kosten trägt. Bei gravierenden Mängeln muss der Pilot das Luftfahrzeug ohnehin stehen lassen (z. B. Riss in der Auspuffanlage). Unterschiede bei Gewährleistungsrechten gibt es natürlich zwischen einem offenen Trike, wo man viel mehr Fehler durch eine Sichtkontrolle entdecken muss (wenn man die vom Hersteller im Handbuch vorgegebenen Punkte in der Prüfung beachtet.) als beim geschlossenen Dreiachser. Eine eingehende Motorkontrolle und der Nebenaggregate kann niemand fordern.

Kritisch wird die Sache erst, wenn ein Schaden eintritt. Die wichtigste Frage dazu: Hat der Pilot leicht oder grob fahrlässig gehandelt? Eine harte Landung unterläuft selbst dem Routinier, aber wenn der Pilot sich in der Landeeinteilung verschätzt und die Maschine aus größerer Höhe hart auf die Bahn knallt oder mit viel Speed  noch hinter der Halbbahnmarkierung aufsetzt und in die "Natur" rauscht (Fahrwerksschaden, ...) ist grobe Fahrlässigkeit im Spiel. Ein vernünftiger Pilot wäre hier durchgestartet. 

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Ein beliebtes robustes, wenn auch aerodynamisch nicht eben rassiges, Ultraleicht stellt die C 42 der Firma Comco dar. Von Flugschulen wird es gerne eingesetzt und auch verchartert.

Und in der Fliegerei gilt die Null-Promille-Grenze!

In jedem Fall kommen auf den Piloten die Selbstbeteiligungskosten zu. Die Prämien für eine Vollkasko sind praktisch unbezahlbar, bzw. werden für ULs gar nicht angeboten. Wie viel muss bei einem Schaden aus eigener Tasche bezahlt werden? Da hilft nur den Vertrag lesen und bei einer Selbstbeteiligung von 5000.- Euro ernsthaft überlegen, ob das eigene Sparbuch das im Ernstfall hergibt. Oder sich einen Vercharterer suchen, der zwar teurer vermietet, bei dem aber nur ein Tausender Selbstbeteiligung anfällt. 

Und es kann ganz übel kommen. Bei nachgewiesene grober Fahrlässigkeit  kann der Vermieter Wertminderung, entgangenen Gewinn (konnte ja während der Reparaturzeit nicht verchartern oder schulen), Rückholkosten usw. verlangen. Erfährt der Versicherer davon, wird er den Schaden sowieso nur teilweise bezahlen. Von zivilrechtlichen Forderungen eines ev. verletzten Mitfliegers gar nicht zu reden.

Da kann im Vertrag stehen was will ("Bei Schaden zahlt der Pilot nur den Selbstbehalt.") die persönliche Haftung bei grober Fahrlässigkeit kann nicht im voraus ausgeschlossen werden.

Bei soviel Eventualitäten soll einem das Fliegen nicht verleidet werden, denn erstens vertraut man auf sein Glück und zweitens ist die Vorbereitung und Durchführung jeden Fluges die Gewissenhaftigkeit selbst. Oder gibt es da Zweifel?

Thema des nächsten Monats: Was ist zu bedenken, wenn ein Verein sein UL verchartert?