UL gemeinsam nutzen
| Um Kosten zu senken, liegt es nahe die
alljährlich anfallenden Fixkosten für ein Ultraleicht auf mehrere Schultern zu
verteilen. Am günstigsten wird es, wenn ein Verein ein Gerät anschafft und dann seinen
Mitgliedern zur Verfügung stellt. So weit so schön, aber was ist wenn...? Wenn ein Schaden eintritt, ein Pilot eine Luftraumverletzung damit begeht? Wer haftet in solchen Fällen?
Damit das gute Stück immer einsatzbereit und v. a. ohne Schaden an den Nächsten übergeben werden kann, bedarf es einer strikten Disziplin und eines großen Verantwortungsbewustseins. Es ist daher unumgänglich, dass vorher ein Vertrag ausgearbeitet wird und jeder Nutzer diesen durch seine Unterschrift anerkennt. Ich möchte hier nicht weiter auf Einzelheiten eingehen, sondern als Beispiel den Nutzervertrag den unsere Verein seinen UL-Piloten anbietet im Wortlaut wiedergeben. Er ist sicher nicht in allen Spitzfindigkeiten juristisch sauber formuliert, doch dürfte er (und hat bislang seit über 10 Jahren) bei Streitigkeiten hinreichend genau und verständlich sein. |
CHARTERVERTRAG FLYSPORTS WEIDEN e.V.
der Vorstand: ---
Allgemeine Charterbedingungen
Zwischen dem Verein FLYSPORTS WEIDEN e.V., nachfolgend Verein
genannt, und dem Nutzer bzw. Piloten des Ultraleichtflugzeug (UL) D-M---,
nachfolgend Pilot genannt, wird folgende Vereinbarung getroffen:
Der Verein ist Halter des UL. Der Verein erteilt dem Piloten seine
Genehmigung, das gecharterte UL als verantwortlicher Flugzeugführer unter der
Voraussetzung zu
benutzen, dass der Pilot einen gültigen und ausreichenden Luftfahrerschein nebst
sämtlichen sonstigen erforderlichen Berechtigungen
besitzt und über
eine ausreichende Erfahrung für die sichere Durchführung des Fluges verfügt.
Die Genehmigung
-
ist für alle laufenden und zukünftigen
Anmietungen gültig, kann jedoch bei berechtigten Gründen vom Verein jederzeit widerrufen
werden;
-
berechtigt den Pilot, Personen und/oder Sachen
im Rahmen der Zulassung des UL und im Rahmen seiner persönlichen Lizenzen und
Berechtigung zu befördern;
-
gilt ab Standort des gechartertem UL bzw. ab
einem anderen vereinbarten Flugplatz.
II
Die Charterzeit soll zur Nutzungszeit in einem Verhältnis von 3
zu 1 stehen. Wird das UL über ein
Wochenende oder über mehrere Tage in der Woche gechartert,
müssen eine durchschnittliche
Flugzeit von mindestens 3 Stunden pro Tag absolviert werden. Wird
diese Flugzeit nicht erreicht, kann
der Verein für die fehlende Flugzeit den Stundenpreis der
gültigen Gebührenordnung des UL in
Rechnung stellen.
III
Der Verein hat für das UL beim DULV folgende Versicherung
abgeschlossen:
CSL
= Kombinierte
Haftpflicht und Passagierhaftpflicht mit einer Deckungssumme von pauschal 10 Mio. DM für
Personen-/ Sachschäden pro Schadensereignis. Deckungsbereich: Europa, Umfang:
Halterhaftpflicht für das UL inklusive dessen Benutzung durch berechtigte Drifte und
inkl. zugelassenen Schleppbetrieb - jeweils einsitzigen (beidseitig) mit hierfür berechtigten
Piloten.
Luftfrachtführer-
(Passagier-) Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
gesetzliche Haftpflicht aus der Beförderung von Personen und Gepäck mit dem versicherten
Luftfahrzeug/Luftsportgerät. Auf die Bestimmungen der §~ 44 ff
Luftverkehrsgesetzt (Haftung aus dem Beförderungsvertrag) wird besonders hingewiesen.
Kaskoversicherung;
versichertes Risiko: Flugrisiko vom Start bis zur Landung inkl. Rollen zum Start bzw.
Ausrollen nach der Landung auf UL zugelassenen Geländen in Europa. Selbstbeteiligung
beträgt DM 5.000,- pro Schadensfall
Der Pilot verzichtet auf jegliche Haftungsansprüche gegenüber
dem Verein und seinem Vorstand.
IV
Der Pilot verpflichtet sich:
a) Das UL nur
unter Beachtung und in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen
Vorschriften, Betriebsanweisungen des Herstellers und Sonderanweisungen des Halters und
allen Anweisungen sonstiger Weisungsbefugter zu betreiben;
b) Das UL keinem
Dritten ohne vorheriger Zustimmung des Vereins in irgendeiner Form zu überlassen;
c) Das UL auf
allen Plätzen sicher ab- und unterzustellen;
d) Vor Nutzung
des UL sich mit den gültigen Allgemeinen Charterbedingungen vertraut zu
machen;
e)
Die im Benutzerhandbuch vorgeschriebene Vorflugkontrolle und die in der UBO
festgelegten Vorschriften einer Flugvorbereitung durchzuführen
f)
Bei der Vorflugkontrolle festgestellte Mängel unmittelbar dem Spartenleiter UL,
seinem Stellvertreter oder der Vorstandschaft des Vereins zu mitzuteilen.
Mängel, welche die Flugsicherheit in irgendeiner Weise
beeinträchtigen,
führen automatisch zum Startverbot!
g) außer
der Chartergebühr folgende Kosten zu tragen:
Landegebühren
Unterstellgebühren auf fremden Plätzen
verbrauchter Kraftstoff (Auto-Normalbenzin) inkl. Zweitaktöl* - das UL muss nach der
Benutzung vollgetankt (inkl. Zweitacktöl*) in der UL-Halle des Flugplatz Latsch/Weiden
abgestellt werden. Wird die Betankung versäumt, ist der Vercharter berechtigt, die
Betankung nach eigenem Ermessen durchzuführen und die dafür entstehenden Kosten mit den
Chartergebühren zu berechnen.
*) Zweitaktöl wird bis auf
weiteres vom Verein kostenlos gestellt
Rückholkosten, die entstehen, wenn das UL nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, wegen
Schlechtwetters oder aus Gründen, die der Pilot zu vertreten hat oder wegen eines
technischen Defektes, der in angemessener Zeit nach Absprache mit dem Verein an Ort und
Stelle behoben werden kann, zurück gegeben worden ist.
h) Reinigungskosten
für außergewöhnliche Verschmutzungen des UL, die über das normale Nutzungsmaß
hinausgehen.
V
Der Verein verpflichtet sich:
a) Den
Pilot auf etwaige Änderungen bei den vorgenannten Versicherungen durch Aushang an der
Informationstafel rechtzeitig hinzuweisen.
b)
Den Pilot nur auf Ersatz von solchen Sachschäden an dem UL in Anspruch zu nehmen,
die der Verein nicht zu vertreten hat, wobei die Höhe auf den Betrag der maßgeblichen
Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung und des entgangenen Schadensfreiheitsrabatte, den
der Versicherer errechnet, begrenzt ist. Sollte der Kaskoversicherer die Leistung wegen
eines Umstandes verweigern, den der Pilot zu vertreten hat, haftet der Pilot bei
schuldhafter Verursachung bis zum Zeitwert des Flugzeuges. In diesem Fall verzichtet der
Verein auf den Ersatz sonstiger Schäden und Vermögensnachteile insbesondere auf
Wertminderung, Nutzungsausfall und Kosten eines Ersatzflugzeuges. Jegliche
Haftungsbeschränkung wird in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Tatbestand einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltensweise gegeben ist. In diesem Fall haftet
der Pilot für sämtliche dem Verein entstandenen Schäden.
VI
Zur Finanzierung des UL können Vereinsmitglieder eine
Einmaleinlage leisten, die dem Konto des Verein gutgeschrieben wird. Das Vereinsmitglied
ist damit der Finanzierungsgemeinschaft angeschlossen, für die günstigere Charterpreise
gelten. Die Abrechnung der Einlage erfolgt ausschließlich über das Chartern des UL, eine
Auszahlung oder Verzinsung der Einlage ist nicht möglich. Die Einlage kann ein anderes
Vereinsmitglied abgetreten werden, darüber ist der Vorstand zu informieren.
Gebührenordnung Datum ...
Für
Mitglieder der Finanzierungsgemeinschaft xxx Euro pro Stunde, ab der 5. Stunde yyy Euro
Für
Nichtmitglieder der Finanzierungsgemeinschaft aaa
Euro pro Stunde, ab der 5 Stunde bbb Euro
Der Pilot ist verpflichtet, nach jedem Flug den Endstand des
Betriebsstundenzähler mit Namen in das Bordbuch einzutragen. Die Abrechnung erfolgt nach
diesen Angaben. Wird der Eintrag versäumt, ist der Vercharter berechtigt, nach eigenem
Ermessen die Zeit zu bestimmen.
Die Abrechnung der Benutzungskosten erfolgt durch den Verein per
Bankeinzug bzw. Abrechnung aus dem Finanzierungsanteil
VIII
Die Reservierungen des UL werden auf der Reservierungstafel für
die laufende Woche, bzw. im entsprechenden Kalenderbuch für Frühreservierungen
festgelegt. Der Anspruch erlischt, wenn der Pilot nicht mindestens 15 Minuten vor der
eingetragenen Charterzeit am UL ist. Der Verein übernimmt keine Gewähr für die
rechtzeitige Bereitstellung des reservierten UL!
IX
Reparaturen am UL außerhalb dürfen nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des Vereins durchgeführt werden. Der Pilot ist verpflichtet, einen Schaden
unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Der Verein trifft dann die Entscheidung, wo das UL
repariert wird. Nimmt der Pilot technische Hilfe ohne Zustimmung des Vereins in Anspruch,
so hat er die Kosten dafür selbst zu tragen.
X
Bei einer eventuellen Notlandung hat der Flugzeugführer alle
Maßnahmen zu treffen, das notgelandete UL zu sichern, alle notwendigen Behörden und den
Verein zu verständigen. Der Haftpflicht-Schaden ist möglichst gering zu halten. Bis zur
Bergung des UL hat der Luftfahrzeugführer an der Notlandestelle zu verbleiben.
Entstehende Aufenthalts- und Reisekosten des Vereins zwecks Bergung und Rückführung des
UL gehen zu Lasten des Piloten. Ist die Notlandung auf einen Defekt zurückzuführen, den
der Verein zu vertreten hat, hat der Verein die Kosten zu tragen. Schadenersatzforderungen
des Piloten wegen Ausfall des gecharterten UL einschl.
Rückführungskosten des Piloten oder der
Passagiere, Übernachtungskosten oder dergleichen sind ausgeschlossen. Alle Kosten, die
durch eine Sicherheitslandung entstehen, gehen zu Lasten des Piloten.
Thema im nächsten Monat ist der Luftraum D