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UL gemeinsam nutzen

Um Kosten zu senken, liegt es nahe die alljährlich anfallenden Fixkosten für ein Ultraleicht auf mehrere Schultern zu verteilen. Am günstigsten wird es, wenn ein Verein ein Gerät anschafft und dann seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt.

So weit so schön, aber was ist wenn...? Wenn ein Schaden eintritt, ein Pilot eine Luftraumverletzung damit begeht? Wer haftet in solchen Fällen?

Vereinstrike des flysports Weiden

Damit das gute Stück immer einsatzbereit und v. a. ohne Schaden an den Nächsten übergeben werden kann, bedarf es einer strikten Disziplin und eines großen Verantwortungsbewustseins.

Es ist daher unumgänglich, dass vorher ein Vertrag ausgearbeitet wird und jeder Nutzer diesen durch seine Unterschrift anerkennt. Ich möchte hier nicht weiter auf Einzelheiten eingehen, sondern als Beispiel den Nutzervertrag den unsere Verein seinen UL-Piloten anbietet im Wortlaut wiedergeben. Er ist sicher nicht in allen Spitzfindigkeiten juristisch sauber formuliert, doch dürfte er (und hat bislang seit über 10 Jahren) bei Streitigkeiten hinreichend genau und verständlich sein.

 

CHARTERVERTRAG FLYSPORTS WEIDEN e.V.

 

der Vorstand: ---

Allgemeine Charterbedingungen

 

Zwischen dem Verein FLYSPORTS WEIDEN e.V., nachfolgend Verein genannt, und dem Nutzer bzw. Piloten des Ultraleichtflugzeug (UL) D-M---,

nachfolgend Pilot genannt, wird folgende Vereinbarung getroffen:

Der Verein ist Halter des UL. Der Verein erteilt dem Piloten seine Genehmigung, das gecharterte UL als verantwortlicher Flugzeugführer unter der

 Voraussetzung zu benutzen, dass der Pilot einen gültigen und ausreichenden Luftfahrerschein nebst sämtlichen sonstigen erforderlichen Berechtigungen

 besitzt und über eine ausreichende Erfahrung für die sichere Durchführung des Fluges verfügt.

Die Genehmigung

-                       ist für alle laufenden und zukünftigen Anmietungen gültig, kann jedoch bei berechtigten Gründen vom Verein jederzeit widerrufen werden;

-                       berechtigt den Pilot, Personen und/oder Sachen im Rahmen der Zulassung des UL und im Rahmen seiner persönlichen Lizenzen und

Berechtigung zu befördern;

-                       gilt ab Standort des gechartertem UL bzw. ab einem anderen vereinbarten Flugplatz.

                                                     II

Die Charterzeit soll zur Nutzungszeit in einem Verhältnis von 3 zu 1 stehen. Wird das UL über ein

Wochenende oder über mehrere Tage in der Woche gechartert, müssen eine durchschnittliche

Flugzeit von mindestens 3 Stunden pro Tag absolviert werden. Wird diese Flugzeit nicht erreicht, kann

der Verein für die fehlende Flugzeit den Stundenpreis der gültigen Gebührenordnung des UL in

Rechnung stellen.

                                                      III

Der Verein hat für das UL beim DULV folgende Versicherung abgeschlossen:

     CSL = Kombinierte Haftpflicht und Passagierhaftpflicht mit einer Deckungssumme von pauschal 10 Mio. DM für Personen-/ Sachschäden pro Schadensereignis. Deckungsbereich: Europa, Umfang: Halterhaftpflicht für das UL inklusive dessen Benutzung durch berechtigte Drifte und inkl. zugelassenen Schleppbetrieb - jeweils einsitzigen (beidseitig) mit hierfür berechtigten Piloten.

     Luftfrachtführer- (Passagier-) Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beförderung von Personen und Gepäck mit dem versicherten Luftfahrzeug/Luftsportgerät. Auf die Bestimmungen der §~ 44 ff Luftverkehrsgesetzt (Haftung aus dem Beförderungsvertrag) wird besonders hingewiesen.

     Kaskoversicherung; versichertes Risiko: Flugrisiko vom Start bis zur Landung inkl. Rollen zum Start bzw. Ausrollen nach der Landung auf UL zugelassenen Geländen in Europa. Selbstbeteiligung beträgt DM 5.000,- pro Schadensfall

Der Pilot verzichtet auf jegliche Haftungsansprüche gegenüber dem Verein und seinem Vorstand.

                                                           IV

Der Pilot verpflichtet sich:

a)   Das UL nur unter Beachtung und in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften, Betriebsanweisungen des Herstellers und Sonderanweisungen des Halters und allen Anweisungen sonstiger Weisungsbefugter zu betreiben;

b)   Das UL keinem Dritten ohne vorheriger Zustimmung des Vereins in irgendeiner Form zu überlassen;

c)   Das UL auf allen Plätzen sicher ab- und unterzustellen;

d)   Vor Nutzung des UL sich mit den gültigen “Allgemeinen Charterbedingungen“ vertraut zu machen;

e)      Die im Benutzerhandbuch vorgeschriebene Vorflugkontrolle und die in der UBO festgelegten Vorschriften einer Flugvorbereitung durchzuführen

f)       Bei der Vorflugkontrolle festgestellte Mängel unmittelbar dem Spartenleiter UL, seinem Stellvertreter oder der Vorstandschaft des Vereins zu mitzuteilen.       

Mängel, welche die Flugsicherheit in irgendeiner Weise beeinträchtigen,

führen automatisch zum Startverbot!

g)    außer der Chartergebühr folgende Kosten zu tragen:

       Landegebühren

       Unterstellgebühren auf fremden Plätzen

       verbrauchter Kraftstoff (Auto-Normalbenzin) inkl. Zweitaktöl* - das UL muss nach der Benutzung vollgetankt (inkl. Zweitacktöl*) in der UL-Halle des Flugplatz Latsch/Weiden abgestellt werden. Wird die Betankung versäumt, ist der Vercharter berechtigt, die Betankung nach eigenem Ermessen durchzuführen und die dafür entstehenden Kosten mit den Chartergebühren zu berechnen.

*) Zweitaktöl wird bis auf weiteres vom Verein kostenlos gestellt

       Rückholkosten, die entstehen, wenn das UL nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, wegen Schlechtwetters oder aus Gründen, die der Pilot zu vertreten hat oder wegen eines technischen Defektes, der in angemessener Zeit nach Absprache mit dem Verein an Ort und Stelle behoben werden kann, zurück gegeben worden ist.

h)    Reinigungskosten für außergewöhnliche Verschmutzungen des UL, die über das normale Nutzungsmaß hinausgehen.

V

Der Verein verpflichtet sich:

a)    Den Pilot auf etwaige Änderungen bei den vorgenannten Versicherungen durch Aushang an der Informationstafel rechtzeitig hinzuweisen.

b)      Den Pilot nur auf Ersatz von solchen Sachschäden an dem UL in Anspruch zu nehmen, die der Verein nicht zu vertreten hat, wobei die Höhe auf den Betrag der maßgeblichen Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung und des entgangenen Schadensfreiheitsrabatte, den der Versicherer errechnet, begrenzt ist. Sollte der Kaskoversicherer die Leistung wegen eines Umstandes verweigern, den der Pilot zu vertreten hat, haftet der Pilot bei schuldhafter Verursachung bis zum Zeitwert des Flugzeuges. In diesem Fall verzichtet der Verein auf den Ersatz sonstiger Schäden und Vermögensnachteile insbesondere auf Wertminderung, Nutzungsausfall und Kosten eines Ersatzflugzeuges. Jegliche Haftungsbeschränkung wird in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Tatbestand einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltensweise gegeben ist. In diesem Fall haftet der Pilot für sämtliche dem Verein entstandenen Schäden.

VI

Zur Finanzierung des UL können Vereinsmitglieder eine Einmaleinlage leisten, die dem Konto des Verein gutgeschrieben wird. Das Vereinsmitglied ist damit der Finanzierungsgemeinschaft angeschlossen, für die günstigere Charterpreise gelten. Die Abrechnung der Einlage erfolgt ausschließlich über das Chartern des UL, eine Auszahlung oder Verzinsung der Einlage ist nicht möglich. Die Einlage kann ein anderes Vereinsmitglied abgetreten werden, darüber ist der Vorstand zu informieren.

                                                                                                                       VII

Gebührenordnung  Datum ...

     Für Mitglieder der Finanzierungsgemeinschaft xxx Euro pro Stunde, ab der 5. Stunde yyy Euro

     Für Nichtmitglieder der Finanzierungsgemeinschaft  aaa Euro pro Stunde, ab der 5 Stunde bbb Euro

Der Pilot ist verpflichtet, nach jedem Flug den Endstand des Betriebsstundenzähler mit Namen in das Bordbuch einzutragen. Die Abrechnung erfolgt nach diesen Angaben. Wird der Eintrag versäumt, ist der Vercharter berechtigt, nach eigenem Ermessen die Zeit zu bestimmen.

Die Abrechnung der Benutzungskosten erfolgt durch den Verein per Bankeinzug bzw. Abrechnung aus dem Finanzierungsanteil

                                                                                                                   VIII                    

 

Die Reservierungen des UL werden auf der Reservierungstafel für die laufende Woche, bzw. im entsprechenden Kalenderbuch für Frühreservierungen festgelegt. Der Anspruch erlischt, wenn der Pilot nicht mindestens 15 Minuten vor der eingetragenen Charterzeit am UL ist. Der Verein übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Bereitstellung des reservierten UL!

IX

Reparaturen am UL außerhalb dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vereins durchgeführt werden. Der Pilot ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Der Verein trifft dann die Entscheidung, wo das UL repariert wird. Nimmt der Pilot technische Hilfe ohne Zustimmung des Vereins in Anspruch, so hat er die Kosten dafür selbst zu tragen.

X

Bei einer eventuellen Notlandung hat der Flugzeugführer alle Maßnahmen zu treffen, das notgelandete UL zu sichern, alle notwendigen Behörden und den Verein zu verständigen. Der Haftpflicht-Schaden ist möglichst gering zu halten. Bis zur Bergung des UL hat der Luftfahrzeugführer an der Notlandestelle zu verbleiben. Entstehende Aufenthalts- und Reisekosten des Vereins zwecks Bergung und Rückführung des UL gehen zu Lasten des Piloten. Ist die Notlandung auf einen Defekt zurückzuführen, den der Verein zu vertreten hat, hat der Verein die Kosten zu tragen. Schadenersatzforderungen des Piloten wegen Ausfall des gecharterten UL einschl.

          Rückführungskosten des Piloten oder der Passagiere, Übernachtungskosten oder dergleichen sind ausgeschlossen. Alle Kosten, die durch eine Sicherheitslandung entstehen, gehen zu Lasten des Piloten.

 

Thema im nächsten Monat ist der Luftraum D