Thema des Monats (bisherige Themen)

Notlandung - darf man da wirklich überall runter?

Runter kommen sie alle wieder. Diese alte Fliegerweisheit trifft auch im 21 Jahrhundert noch 100prozentig zu. Nun gut, bei Baumlandungen mit Drachen oder Gleitschirm kann das letztendlich ziemlich lang dauern. Wir wollen uns hier mal im Ernst fragen, darf ich in einem konkreten Notfall überall landen, auch in einer Kontrollzone?

Die Antwort ist klar ja. Betrachten wir aber einen etwas komplizierteren Fall: Der Motor des Ultraleichten beginnt zu stottern (vielleicht Vergaservereisung) oder etwas scheint zu klappern. Der Pilot entschließt sich zu einer sofortigen Landung. Dazu muss er von seiner Flugroute (führt über bergiges Land oder Wald) deutlich abweichen und kommt dabei in den Luftraum D (Kontrollzone) eines Flughafens oder eigentlich noch schlimmer in eine ED-R. In seiner Hektik bemerkt er das nicht, stellt also zum Tower keinen Funkkontakt her, bzw. wo soll man hier bei einer TRA (Tempory Reserved Aerea) anfragen. Aber als er tiefer geht, läuft der Motor wieder einwandfrei und er entschließt sich nicht Not zu landen.

notland1.jpg (16049 Byte)

notland2.jpg (13261 Byte)

Motorausfall beim Überfliegen der Kontrollzone und den Platz erreicht man auch nicht mehr. Die Frequenz findet man in der Hektik ohnehin nicht. Und die anvisierte  Wiese liegt zudem in einer TRA.

Eine ganze Menge Zuwiderhandlungen - Was muss man da befürchten?

Wochen später erhält er Post von der Staatsanwaltschaft (oder Polizei), dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Luftfahrtgesetz läuft. Objektiv liegt hier der Tatbestand des Paragrafen 62 Luft VG vor. Und da steht eben, dass wer gegen Anordnungen über Gebiete mit Flugbeschränkung und Luftsperrgebiete zuwiderhandelt mit bis zu sechs Monaten Gefängnis rechnen muss oder mit einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen. Das ist ganz schön happig!

Aber ...

Richtig, der gesunde Menschenverstand bekommt hier mal recht. Der drohende Motorausfall war nicht vorhersehbar (kein Spritmangel, alle Checks belegt) und zur Abwendung dieser Gefahrensituation für den Piloten und Passagier gab es keine andere Möglichkeit. Der Tatbestand allein ist nicht ausreichend für eine Bestrafung. Die Tat muss auch rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein. Beides trifft hier nicht zu. § 34 und 35 StGB. Es lag hier ein entschuldbarer Notstand vor.

»Wer in einer … nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.«

Dann könnte man so was ja immer als Ausrede bei Luftaumverletzungen hernehmen! Davor sollte man sich hüten. Wenn der Passagier den Beinahe-Motorausfall bezeugen kann, gibt es sicher kein Problem. Bei einem Einzelsitzer muss man schon überzeugend argumentieren und es sollte ein einmaliger Fall bleiben. Beim wiederholten Mal glaubt die Story kein Staatsanwalt mehr.

Ja, und ein Wiederstart ist nach einer Notlandung nicht mehr drin, jedenfalls nicht so ohne weiteres. Aber das ist ein späteres Thema.