Thema des Monats (bisherige Themen) Lufträume Egal ob über den Wolken oder darunter, die Freiheit ist nirgends grenzenlos in der Fliegerei. Das gilt für alles was sich irgendwie in die Luft erhebt, sei ein Fesselballon, ein Modellflieger oder ein Airbus. Selbst die Papierflieger haben z. B. in Klassenzimmern Flugverbot! Bei der Dichte des Luftverkehrs ist es, wie auf Straßen jedem selbstverständlich, notwendig gewisse Regeln aufzustellen, um die Gefährdung anderer Luftverkehrsteilnehmer auszuschließen (§ 1 LuftVG). Eine solche Einschränkung der Individualität stellen die Lufträume dar. Der Luftraum ist, weltweit vereinheitlicht, in bestimmte Räume unterteilt. Hier sollen die Wichtigsten vorgestellt werden, welche für die leichte Fliegerei (Gleitschirm, Hängegleiter und Ultraleicht) im Besonderen interessieren. Luftraum G Flugsicht 1,5 km + Erdsicht Dieser Bereich beginnt am Boden und erstreckt sich bis in eine Höhe von 760 Metern = 2500 ft Da in der Luftfahrt die Höhenangaben in Fuß (engl. foot, ft, erfolgen, werden im Folgenden diese Angaben verwendet. 1 ft = 0.30 m , bzw 1 m = 3, 28 ft. Hier kann sich der Luftverkehrsteilnehmer, entsprechende Pilotenlizenzen vorausgesetzt, frei und unkontrolliert bewegen. Doch halt: So frei ist das nun auch wieder nicht. Es müssen gewisse Sichtverhältnisse vorliegen. Flugsicht (waagrechte Sicht aus dem Cockpit oder Helm!) 1500 m und ständige Erdsicht. Es darf also nicht, auch nur teilweise über Nebelfelder oder gar Wolken geflogen werden. Wolken dürfen nicht berührt werden. Es wird im Luftraum G nach Sichtflugregeln geflogen. Zu beachten ist natürlich die Sicherheitsmindesthöhe. Man kann bei tiefliegender Bewölkung dann nicht einfach in 50 bis 100 m über Grund dahinbrummen. Gleitschirme oder Hängegleiter können an solchen Tagen allerdings am Hang fliegen. Reicht der Hangaufwind aus, so ist einem stundenlangen Soaren an oder über der Hangkante unterhalb der Wolken- (Nebel-)grenze nichts entgegen zu setzen, denn Überlandflüge sind in so einer Wettersituation ohnehin nicht möglich. Doch der Luftraum G ist im dichtbesiedelten Deutschland mehr eingeschränkt als einem lieb sein kann. Eine solche Einschränkung soll hier behandelt werden. Weitere Luftraumeinschränkungen und -beschränkungen in einem späteren Beitrag. Luftraum D Um den Ab- und Anflug von Flugzeugen, besser gesagt Passagiermaschinen, Linienjets und Militärmaschinen, genauer und sicherer kontrollieren und koordinieren zu können, hat man um größere Flugplätze (Flughäfen) Kontrollzonen errichtet. Diese CTR (Controlzone) darf nur mit Freigabe der Flugsicherung beflogen werden, egal was für Wetterverhältnisse vorliegen. Man muss sich diesen Luftraum wie eine über den Flugplatz gestülpte Schachtel vorstellen. Man darf drüber oder außen herum fliegen, einfliegen oder durchfliegen nur nach Erlaubnis.
Gleitschirme und Hängegleiter bekommen eine Freigabe so gut wie nie, ULs an internationalen Flughäfen auch nicht, an kleineren Verkehrsflughäfen sieht das anderes aus. Dreiachser haben es auch hier leichter. Wer mit dem Trike einen solchen Platz besuchen möchte, ruft am Besten die Flugsicherung (Tower) vorher an. Das erspart später unnötiges Gequassel am Funk und meistens eine Umkehr.
Auf der Luftfahrerkarte - ICAO-Karte - sind diese Lufträume so dargestellt. Das HX bedeutet, dass dieser Luftraum temporär gilt. Meist sind es Militärflugplätze, die eine Kontrollzone besitzen, doch sind sie nur während der Woche und von 08.00 bis 18.00 Uhr aktiviert. Was im Einzelnen zutrifft erfährt man bei der Luftkontrollstelle bzw. der zuständigen AIS, z. B. München oder Nürnberg. Wer einen guten Flugfunk hat, kann dies auch während des Fluges abfragen. Die Kontrollzonen reichen vom Boden bis in eine auf den Luftfahrerkarten (ICAO-Karten) angegebene Höhe, z. B. 3000 ft. Übrigens muss jeder Überlandflieger die für das Gebiet zuständige ICAO-Karte mitführen, auch wenn er das neueste Karten-GPS am Trapez oder sonstwo befestigt hat. Und die Karte muss aktualisiert sein. Wer sich nicht jedes Jahr die Neuauflage kaufen will, ist verpflichtet alle relevanten Änderungen vor dem Flug einzutragen. Luftraum F Eine Besonderheit stellt noch der Luftraum F dar. Er wurde 2002 eingeführt und soll den Verkehr um kleinere Verkehrslande- plätze für Instrumentenflieger sicherer machen. Der Luftraum F ist, im Gegensatz zu Luftraum D, nicht kontrolliert. Er wird nur dann aktiviert, wenn eine Maschine einen An- oder Abflug nach Instrumenten (IFR) durchführt. Aber auch dann ist ein Einfliegen ohne vorherige Freigabe durch einen Lotsen oder Flugleiter erlaubt. Es gelten aber erhöhte Sichtminima. Die Flugsicht muss 5 km (nicht mehr nur 1,5 km) betragen, der Abstand zu Wolken 1000 ft. vertikal und 1500 m horizontal. Eine ständige Hörbereitschaft am Funk ist nicht erforderlich.
In der Praxis wird man, wenn möglich, halt einen kleinen Bogen um den Platz machen oder bei schlechtern Sichtbedingungen und tieferen Wolken den Platz rechtzeitig anfunken. Das kostet nichts, erspart aber eventuell späteren Ärger. Verletzungen von kontrollierten Lufträumen allgemein sind Straftaten und werden in aller Regel mit saftigen Geldstrafen geahndet. Bei Vorsätzlichkeit sogar mit Gefängnis. Nach Paragraph 62 Luft VG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Luftbeschränkungen zuwiderhandelt. Wer dies "nur" fahrlässig tut, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Von zivilrechtlichen Schadensersatzklagen mal ganz abgesehen. Stellen Sie sich vor, wegen Ihnen muss eine Linienmaschine durchstarten. Allein für die zusätzlichen Treibstoffkosten könnten Sie sich selber Sprit für ein paar Jahre kaufen. wird fortgesetzt |