Thema des Monats (bisherige Themen)
Flüge ins Ausland - was ist zu beachten
| Wer mit dem Auto ins Ausland fährt ist es
meist nicht mehr gewohnt an den Grenzen seinen Ausweis vorzeigen zu müssen. Schengener
Abkommen, EU ... machen den freien Grenzübertritt möglich. Bekanntlich hat die Luft
keine Balken, wohl aber Grenzen - unsichtbare. Wer von Deutschland in benachbarte Länder fliegen möchte, muss deshalb, zumindest bei einigen Nachbarländern, einiges beachten. Die Polizei und der Zoll verstehen bei Übertretungen keinen Spaß. Zwar wird man nicht mehr monatelang eingelocht und als Spion verdächtigt, wie noch zu Zeiten des Ostblocks, doch teuer kann eine Übertretung immer noch werden. Generell gilt: Mit dem Gleitschirm bzw. Hängegleiter darf mit der deutschen Lizenz in allen unten genannten Ländern geflogen werden. Dabei wird der Start im Ausland vorausgesetzt. Nach Tschechien und Polen sind Einflüge ohne Voranmeldung nicht erlaubt. Wer sein Fußstart-UL im Auto über die Grenze fährt, drüben aufbaut, darf unter Beachtung der dortigen Regeln und Einschränkungen auch fliegen - ausgenommen die Schweiz (außer Dreiachser mit bestimmter Flächenbelastung). Hier gilt generelles UL-Verbot, wie in Nordkorea und Buthan. Wer ein Funkgerät benutzt - für UL obligatorisch! - muss das BZF I (englisch) besitzen. Natürlich wird man in Österreich deutsch funken können, aber das BZF II gilt halt rechtlich nur im Inland. Im Folgenden ist eine knappe Zusammenstellung für die an Deutschland angrenzenden Länder gegeben.
Eine Aktualisierung des Artikels vorneweg. Die unten aufgeführten Daten sind nicht aktualisiert, der Artikel ist ja vor dieser Bekanntmachung verfasst worden. Weitere Informationen unter dieser URL: http://www.fliegermagazin.de/PDF/2010_09/index.html Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung von FlugplänenNfL-I 129/08 vom 09. Mai 2008 Auf Grund des § 25 Abs. 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung macht das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekannt: Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die und aus den nachfolgend genannten Staaten sind von der Flugplanpflicht nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 befreit:
Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln aus bzw. nach Spanien, Portugal, Griechenland, Italien, Schweden, Finnland, Norwegen, Island, Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Malta, soweit sie ohne Zwischenlandung über die o. g. Länder in die Bundesrepublik Deutschland ein- oder ausfliegen, sind von der Flugplanpflicht ebenfalls befreit. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Die Bekanntmachung in den NfL I – 209/01 werden hiermit aufgehoben.
Österreich Nicht nur mit dem UL, auch mit Hängegleiter und Gleitschirm sind Flüge nach Österreich keine große praktische Herausforderung mehr. Streckenfliegern ist die Heimat schon lange zu eng. Nach Österreich darf mit nicht motorisierten Geräten (HG und GS also) ohne irgendeine Voranmeldung eingeflogen werden. Voraussetzung ist nur eine gültige Überlandfluglizenz (B-Schein) und die Gerätehaftpflichtversicherung. Selbstverständlich kann man in Österreich in den ausgewiesenen Fluggeländen starten. Für ULs ist die Hürde wesentlich höher. Unser Schein wird in Austria noch nicht anerkannt. Flugplan
Mit fußstart UL (Minimum etc. und Motorschirmen ist legales Fliegen in Österreich für Deutsche praktisch nicht möglich, bzw. die bürokratischen Hürden sind kaum zu erfüllen. Man benötigt zum UL-Schein noch den Sonderpilotenschein für Hängegleiter bzw. Gleitschirm der Österreicher. Dann braucht man die Genehmigung des Landeshauptmanns (= Ministerpräsident des jeweiligen Bundeslandes) und das UL muss die österreichische Musterzulassung besitzen. Diese haben bisher nur das Nagl-UL und der Motorgurt Neurajet. Aber wer hat bei uns sowas? Aktualisierungen Bis 1. 09.2006 dürfen nach neuester Verfügung Motorschirme einfliegen. Die Bedingungen sind allerdings nach wie vor hoch: ELT, Kennzeichen, Sonderpilotenschein, höhere Haftpflicht. Was nach dem 1.9. kommt ist weiter Verhandlungssache der Bürokraten. Der Motorgurt Mosquito hat auch in Österreich die Zulassung. Mit ihm kann dort geflogen werden, unter obigen Bedingungen natürlich.
Schweiz Für GS und HG gelten die Vorschriften wie für Österreich. Ultraleichtfliegen ist in der Schweiz als eines der ganz wenigen Ländern auf der Welt fast gänzlich verboten. Seit 2005 gibt es in der Schweiz die Ecolight-Klasse, angelehnt an die deutsche UL und die amerikanische Light-Sport-Aircraft-Definition. Das sind vereinfacht moderne Dreiachser mit einer hohen Flächenbelastung (mind. 20 kg/qm). Eine C 22 erfüllt die Bedingungen nicht, wohl aber die C 42 z. B. Trikes oder gar fußstart UL dürfen damit auch in Zukunft sicher nicht abheben, geschweige denn einfliegen. Ab 01.04 2006 können Dreiachser einfliegen.
Geflogen werden darf nur in den Luftraeumen G
und E; Landungen auf einem Flugplatz im Luftraum D dürfen mit Bewilligung der
entsprechenden Flugplatzbehörde durchgeführt werden. Vor der Landung also telefonisch
nachfragen, praktisch PPR! Piloten mit PPL können alle Luftraeume und Flugplätze
uneingeschränkt benutzen.
Frankreich Nach Frankreich kann mit HG und GS ohne Formalitäten eingeflogen werden. Gültige Lizenz (B-Schein) und Haftfplichtversicherung vorausgesetzt. Mit der deutschen UL-Lizenz kann nach Frankreich ohne Flugplan und Zollformalitäten eingeflogen werden. Kontrollierte Plätze dürfen nicht angeflogen werden. Nicht alle anderen Plätze sind UL-zugelassen! Aber: Mit Zustimmung des Grundstückseigentümers darf von jeder geeigneten Wiese gestartet werden, kein Flugplatzzwang also.
Belgien
Holland
Dänemark
Maximale Flughöhe 3500 MSL Für den Einflug ist eine Genehmigung erforderlich. Beantragt werden muss sie bei der dänischen Zivilluftfahrtleitung: Luftfartshuset, Kasten 744, Ellebjergvej 50, DK-2450 Kopenhagen SV, Telefon 0045-618-6000 E-Mail: dcaa@slv.dk www.slv.dk
Polen
Tschechien aktualisiert Juli 09 Mit Gleitschirm und Hängegleiter kann in CZ von den dortigen Geländen mit dt. Lizenz und Versicherung ohne Einschränkung gestartet werden. Seit 05. Juni 2009 kann ohne jede Formalität nach Tschechien ein- und ausgeflogen werden.
Häufig fliegt man von (aufgelassenen) Agrarpisten. Die Flughöhe dabei darf 1000 ft nicht überschreiten, Luftraum G! Der Funk ist meist nicht besetzt, auch wenn Betrieb ist. Man meldet sich also vor Einflug in den Gegenanflug und ist auf ständiger Hörbereitschaft. So weiß man (und die anderen) was los ist. Eine Landegebühr wird meist nicht erhoben; gegen eine Spende hat man allerdings nichts einzuwenden. |